Phantasialand klagt bisher erfolglos: Europäischer Gerichtshof lehnt Steuererleichterung für Freizeitparks ab

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Bildquelle: Marc Keller, Parkerlebnis.de
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Bereits im Jahr 2015 hatte das Phantasialand für eine Steuerermäßigung gegen das Finanzamt Brühl geklagt. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg sieht das Anliegen des Parks durchaus gerechtfertigt, spielt den Ball aber zurück an das Finanzgericht Köln.

Der Freizeitpark in Brühl hatte Klage eingereicht, weil er auf seine Eintrittskarten 19 Prozent Umsatzsteuer abführen muss, während Schausteller auf der Kirmes nur 7 Prozent der Eintrittspreise versteuern müssen. Da die Leistungen beider aber sehr ähnlich seien, verstoße dies gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der Europäische Gerichtshof stellte nach eingängiger Prüfung des Sachverhalts fest, dass die beiden Geschäftsfelder nicht ausnahmslos gleichzusetzen sind.

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Klage beim Finanzgericht

Das Phantasialand richtete sich mit seinem Anliegen ursprünglich an das Finanzgericht Köln. Da dieses sich aber aufgrund diverser Unklarheiten nicht in der Lage sah, ein Urteil zu fällen, wurde der Sachverhalt an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben.

Zu diesen Unklarheiten zählte unter anderem die Frage, ob ortsgebundene und ortsungebundene Schaustellerunternehmen grundsätzlich steuerlich gleichzusetzen seien, da sie in der Mehrwertsteuerrichtline unter dem Begriff „Vergnügungsparks“ zusammengefasst seien. Darüber hinaus galt es zu klären, ob aus der Sicht des Durschnittsverbrauchenden die beiden Angebote die selben Bedürfnisse befriedigen und ob die Unterschiede die Wahl des Vebrauchenden beeinflussen.

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Jahrmärkte gelten laut EuGH als Kulturgut. (Foto: Marc Keller, Parkerlebnis.de)

Urteil des EuGH

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass in der Mehrwertsteuerrichtline der Begriff „Jahrmarkt“ verwendet wird, der eindeutig auf ortsungebundene, temporäre Vergnügungseinrichtungen angewandt wird. Somit gelte der Begriff „Vergnügungsparks“ ausschließlich für ortsfeste, dauerhafte Schaustellertätigkeiten. Es gibt also bereits rein begrifflich eine klare Differenzierung der beiden Leistungsbereiche, mit denen auch eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung einhergeht.

Weiterhin macht der Europäische Gerichtshof darauf aufmerksam, dass Freizeitparks und Jahrmärkte aus Sicht des Verbrauchenden grundsätzlich verschieden sind, da die temporäre Verfügbarkeit eines Jahrmarktes maßgeblich die Entscheidung über einen Besuch beeinflussen kann. Darüber hinaus ordnet der EuGH Volksfeste als Kulturgut ein, da sie in vielen Fällen auf regionaler Kultur und Brauchtum basieren.

Laut der Beurteilung des EuGH sind die Leistungen von Freizeitparks und Jahrmärkten also durchaus vergleichbar, aber auch in einigen Aspekten unterschiedlich. Die Entscheidung darüber, ob diese Differenzen eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen, überlässt der EuGH dem Finanzgericht Köln und spielt den Ball an diesen zurück.

Aktuell gibt es in der Sache noch keine finale Entscheidung des Finanzgerichts Köln. Bis die Rechtslage endgültig geklärt ist, ist die Versteuerung wie gehabt beizubehalten. Für das Phantasialand – und folglich alle Freizeitparks in Deutschland – gilt also bis auf Weiteres nach wie vor der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

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